§ 14 Abs. 1 SN-2937Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
Die Kulturstiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
§ 5 Abs. 3 KultStiftMitwAbk SLAbkommen über die Mitwirkung des Bundes an der Kulturstiftung der Länder Vom 4. Juni 1987[1] in der Fassung vom 25. November 1993
Das Abkommen ist ebenfalls aufgehoben, wenn die Kulturstiftung der Länder aufgehoben ist.
§ 1 Abs. 1 SN-2677Errichtung
Der Freistaat Sachsen errichtet einen Sächsischen Kultursenat.
Art. 1 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. d SN-10233Gesetz zur Neuordnung der Kulturräume im Freistaat Sachsen
In Absatz 12 werden nach dem Wort „Kultursenat“ die Wörter „oder die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen“ eingefügt.
§ 12 Abs. 1 KultStiftErAbk SLAbkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder Vom 4. Juni 1987[1]
Die Kulturstiftung soll vom Stiftungsrat aufgehoben werden, wenn mindestens sechs Länder das Abkommen über die Errichtung der Kulturstiftung gekündigt haben,…