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Die Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Fünftes Sächsisches Kostenverzeichnis – 5. SächsKVZ) vom 10. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 217) wird wie folgt geändert: In der Anlage 1 wird die laufende Nummer 95 wie folgt gefasst: Nr. | Umweltverträglichkeitsprüfung | Gebühren EUR 95 | Umweltverträglichkeitsprüfung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) Vorprüfung nach §§ 3a, 3c UVPG in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. ) (soweit erforderlich) und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 UVPG (soweit erforderlich) in Verbindung mit § 4 SächsUVPG, | 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren nach § 2 UVPG Anmerkung: Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen“.
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