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§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WasserZuVO) vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 371, 378), wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „die Entscheidung über das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342), in der jeweils geltenden Fassung, in Gewässer,“. b) In Nummer 20 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen. c) In Nummer 23 werden die Worte „der Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 67 Abs. 7 Satz 2 SächsWG,“ gestrichen.
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