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Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
Die Rechnung ist von dem Fraktionsvorsitzenden und den nach der Fraktionssatzung zuständigen Personen zu unterzeichnen.
Die Rechnung ist mindestens wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen und den Nachweis nach § 3 Abs. 3 Satz 3 enthalten.
Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen…
Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 58 Absatz 1 zugeflossen…
1Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. 2Die Rechnung muss ein Kalenderjahr umfassen und ist spätestens zum Ende des dritten…
Die Fraktionen legen über ihre Einnahmen und Ausgaben bzw. über ihre Erträge und Aufwendungen Rechnung. Die Rechnung umfasst jeweils ein Kalenderjahr. Erfolgt…
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Haushaltspläne und den Erfordernissen der Rechnungslegung (§ 7) Buch zu führen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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