§ 64 Abs. 1 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt. Alle übrigen…
§ 27 Abs. 1 SchumGGesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
1Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden ab Sekundarstufe I jeweils von den Schülerinnen und Schülern, die durch sie vertreten werden sollen, aus…
§ 3 Abs. 1 SchumGGesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt, es sei denn, alle anwesenden Wahlberechtigten beschließen offene…
§ 6 Abs. 3 EMVO SNElternmitwirkungsverordnung
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter…
Art. 2 Nr. 1 Buchst. a SN-17335Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen des Schulwesens im Freistaat Sachsen in schulartübergreifenden Verordnungen
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt im Falle der Wahl eines Klassensprechers und dessen Stellvertreters nach § 51 Absatz 3 Satz 2 des…