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Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Satz 3 neu angefügt: „Ein Wahlberechtigter, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft hat, wird nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.“
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wer nach Absatz 1 Satz 3 die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt, hat hierzu
eine Versicherung an Eides Statt über seine Staatsangehörigkeit abzugeben,
seinen gültigen Identitätsnachweis vorzulegen,
eine amtliche Bestätigung vorzulegen, daß er am Wahltag seit mindestens drei Monaten ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat. Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie für inländische Wahlberechtigte.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 5 wird Absatz 5a neu eingefügt: „(5a) Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und sich um einen Sitz im Gemeinderat bewirbt, hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zusätzlich zu den Unterlagen nach § 4 Abs. 4 eine Versicherung an Eides Statt abzugeben über seine letzte Anschrift in dem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehöriger er ist (Herkunftsmitgliedsstaat), über seine Anschriften in der Bundesrepublik Deutschland und darüber, daß er im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat. Sofern er nach § 17 des Sächsischen Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit ist, hat er ferner an Eides Statt zu versichern, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland seine Hauptwohnung hat; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben. § 7 Abs. 1 Satz 8 gilt entsprechend. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides Statt nach Satz 1 ist vom Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedsstaates zu verlangen, mit der bestätigt wird, daß er in diesem Mitgliedsstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder daß dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.“
In Absatz 6 wird in Satz 2 folgender Halbsatz angefügt: „; die Bewerbung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ist ferner zurückzuweisen, wenn er die Versicherung an Eides Statt nach Absatz 5a Satz 1 nicht abgegeben oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach Absatz 5a Satz 4 nicht vorgelegt hat.“
In § 48 wird folgender Satz 2 neu angefügt: „§ 4 Abs. 4 Nr. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde der Hauptwohnsitz im Landkreis tritt.“
In § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 am Anfang werden die Worte „den Nachweis des Wahlrechts,“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.