Art. 1 Abs. 6 Nr. 14 SN-4718Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
§ 14 erhält folgende Fassung: „Nebenkosten werden nur erstattet, wenn das Prüfamt oder der Prüfingenieur dies mit der Straßenbaubehörde vereinbart.“
§ 40 Abs. 2 DVOSächsBODurchführungsverordnung zur SächsBO
Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl.…
§ 14 Abs. 1 HOAIVerordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen;…
§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GebOStGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
die notwendigen Kosten, die im Rahmen von Überprüfungen von Genehmigungsobjekten durch das Kraftfahrt-Bundesamt auf die Einhaltung der Vorschriften entstehen.
§ 14 SRKGGesetz Nr. 827 - Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.