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Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist zuständig für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizKostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), in der jeweils geltenden Fassung.
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.
In Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG. § 10 VwVfG findet Anwendung.
Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 HeizkostenV. In den Fällen des § 77 Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die verantwortliche Baudienststelle zuständig.
Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115)mit folgenden Maßgaben:
Liegt eine Ausnahme nach § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung vor, dürfen umgelegt werden § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 4 der Verordnung über…
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Bestätigung von sachverständigen Stellen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung…
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein- Westfalen ist zuständige Behörde für die Bestätigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über…
Das Verfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.