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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen (PolBGVO) vom 8. April 1997 (SächsGVBl. S. 388), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 602), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „Anlage 1, Spalte 14“ durch die Angabe „Anlage 1, Spalte 3“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 werden nach dem Wort „unterstützt“ die Worte „und der wirtschaftliche Vorteil des Auftraggebers von untergeordneter Bedeutung ist“ eingefügt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 1, Spalte 14“ durch die Angabe „Anlage 1, Spalte 3“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1, Spalte 10“ durch die Angabe „Anlage 1, Spalte 2“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „1,45 DM“ durch die Angabe „0,74 EUR“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.