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Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537) wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Kreisfreien Städten und Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe werden im Wege einer pauschalen Abgeltung der Kosten für Sozialhilfe im ersten Jahr nach der Aufnahme der Spätaussiedler Mittel im Rahmen des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673) zur Verfügung gestellt.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
nach § 103 BSHG in der am 1. Januar 1991 geltenden Fassung oder nach § 2 Abs. 3 SGB X wickelt der überörtliche Träger der Sozialhilfe ab.“
§ 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.…
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S.…
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „und der Eingliederungshilfe“ eingefügt.
§ 17 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), das zuletzt durch Artikel 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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