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§ 2 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „650 Deutsche Mark“ durch die Angabe „332,34 EUR“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 EUR“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „102,26 EUR“ ersetzt.
In Absatz 7 wird die Abkürzung „DM“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
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