§ 13 Abs. 2 SN-3241Führt eine Straße über das Gemeindegebiet hinaus, so ist sie von der Grenze an als eigener Straßenzug mit besonderer Bezeichnung und Nummer zu behandeln.
§ 1 Abs. 2 SN-3241Für jede Straßenklasse wird ein besonderes Verzeichnis geführt. Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen werden getrennt je in einem Verzeichnis erfaßt.
§ 4 Abs. 1 NRW-27058Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Für die Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Kreisstraßen und Gemeindestraßen werden Straßenverzeichnisse als Bestandsverzeichnisse geführt. Der…
§ 4 Abs. 1 SächsStrGSächsisches Straßengesetz
Für die Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestimmt die…
§ 14 SN-3241Die Gemeinde hat aufgrund der von ihr zu führenden Bestandsverzeichnisse auf einem Übersichtsplan M 1 : 25 000 (Meßtischblatt) oder auf Ortsplänen in einem…