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Soweit Gemeinden für die in ihrer Baulast stehenden Straßen bereits bisher Straßenkataster oder ähnliche Verzeichnisse geführt haben und diese die für die Bestandsverzeichnisse geforderten Angaben im wesentlichen enthalten, können sie bestimmen, daß diese Verzeichnisse als Bestandsverzeichnisse weitergeführt werden. § 14 dieser Verordnung bleibt unberührt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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