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§ 19 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 sind insolvenzfähig die Sparkassen, die Landesbank Sachsen Girozentrale, der Sachsen-Finanzverband und die Sachsen-Finanzgruppe.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.