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Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen vom 6. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 70) wird wie folgt gefasst: „(2) Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 sind Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190) sowie die folgenden Gesetze für diejenigen Körperschaften, die bis zum In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes Träger des Sachsen-Finanzverbandes geworden sind, weiter anwendbar:
Das Gesetz über den Sachsen-Finanzverband vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung, mit folgenden Maßgaben: Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten des Verbands gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen: a) Die Träger des Verbands am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten des Verbands. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. b) Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Verbands nicht befriedigt werden können. c) Verpflichtungen des Verbands auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Buchstaben a und b im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. d) Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.
Das Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten Sparkasse gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen: a) Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. b) Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. c) Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage oder durch eine Mitgliedschaft im Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Buchstaben a und b im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. d) Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, bei Zweckverbandssparkassen im Innenverhältnis gemäß der Regelung in der Satzung des Zweckverbands.
Das Gesetz über die Landesbank Sachsen Girozentrale (LandesbankG) vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen: a) Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. b) Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können. c) Verpflichtungen der Bank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Buchstaben a und b im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. d) Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.“
Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen vom 6. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 70), geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 349) wird wie folgt gefasst: „(2) Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 sind Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190) sowie die folgenden Gesetze für diejenigen Körperschaften, die bis zum In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes Träger des Sachsen-Finanzverbandes geworden sind, weiter anwendbar:
Das Gesetz über den Sachsen-Finanzverband vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung, mit folgenden Maßgaben:
Anstelle von § 3 sind folgende Regelungen anzuwenden:
Der Verband haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Die Haftung der Anteilseigner ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.
Die Anteilseigner unterstützen den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch des Verbands gegen die Anteilseigner oder eine sonstige Verpflichtung der Anteilseigner, dem Verband Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
In § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt anstelle des Wortes ,Gewährträger‘ jeweils das Wort ,Träger‘.
Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten des Verbands gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen:
Die Träger des Verbands am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten des Verbands. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Verbands nicht befriedigt werden können.
Verpflichtungen des Verbands auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Doppelbuchstaben aa und bb im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.
Das Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
In der Inhaltsübersicht gilt bei § 3 in der Überschrift anstelle des Wortes „Gewährträgerhaftung“ das Wort „Haftung“. Das Wort „Anstaltslast“ entfällt.
In der Überschrift von § 3 gilt anstelle des Wortes ,Gewährträgerhaftung‘ das Wort ,Haftung‘. Das Wort ,Anstaltslast‘ entfällt.
Anstelle von § 3 Abs. 1 sind folgende Regelungen anzuwenden: Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
In § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt anstelle des Wortes ,Gewährträger‘ das Wort ,Träger‘.
Anstelle von § 3 Abs. 3 sind folgende Regelungen anzuwenden: Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Sparkasse gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen:
Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können.
Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage oder durch eine Mitgliedschaft im Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Doppelbuchstaben aa und bb im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, bei Zweckverbandssparkassen im Innenverhältnis gemäß der Regelung in der Satzung des Zweckverbands.
Das Gesetz über die Landesbank Sachsen Girozentrale (LandesbankG) vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
Anstelle von § 4 gelten folgende Regelungen:
Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der nach Maßgabe des § 5 am Stammkapital Beteiligten ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.
Die Anteilseigner unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sachsen LB gegen die Anteilseigner oder eine sonstige Verpflichtung der Anteilseigner, der Sachsen LB Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
In § 5 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2b Satz 6 gilt anstelle des Wortes ,Gewährträger‘ jeweils das Wort ,Träger‘.
In § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 7 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 und Satz 2, § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie der Überschrift in § 8 gilt anstelle des Wortes ,Gewährträgerversammlung‘ jeweils das Wort ,Anteilseignerversammlung‘.
In § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt anstelle des Wortes ,Gewährträgerschaft‘ das Wort ,Trägerschaft‘.
Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen:
Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können.
Verpflichtungen der Bank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Doppelbuchstaben aa und bb im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.“
Verpflichtungen der Finanzgruppe, der Sparkassen und der Sachsen LB auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder durch eine…
Soweit sich aus diesem Gesetz eine Haftung des jeweiligen kommunalen Trägers für Verbindlichkeiten der Verbundsparkasse ergibt, haftet dieser für die zum…
Auf Sparkassenzweckverbände findet § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl.…
Das Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6.…
Dem § 67 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) An die Stelle des Beteiligungsverbandes sächsischer Sparkassen treten nach seiner Auflösung als…
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