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Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 482), wird wie folgt geändert:
Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.“
In § 20 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
§ 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit Lfd. Nr. | Einwohnerzahl | Zahl der Kreisräte
| bis zu | 180 000 Einwohnern | 74,
| bis zu | 220 000 Einwohnern | 80,
| bis zu | 260 000 Einwohnern | 86,
| bis zu | 300 000 Einwohnern | 92,
| mehr als | 300 000 Einwohnern | 98.“
§ 31a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Landkreis gewährt aus seinem Haushalt den Fraktionen angemessene Mittel jeweils für Sach- und Personalkosten zur Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben.“
§ 50 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In jedem Landkreis sind als Stellvertreter des Landrats zwei hauptamtliche Beigeordnete zu bestellen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird.“
In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
§ 65 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird nach der Angabe „des Absatzes 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.