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Das Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773) wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „und die Erteilung des Einvernehmens zum Prüfungsauftrag nach § 110 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 SächsGemO“ gestrichen.
§ 17 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Bürgermeister leitet diese Unterlagen unverzüglich dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftprüfungsgesellschaft, die mit der überörtlichen Prüfung (§ 110 SächsGemO) beauftragt sind, sowie der örtlichen Prüfungseinrichtung (§ 105 SächsGemO) zu.“
§ 17 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst: „§ 23 (aufgehoben)“.
In § 105 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dem Eigenbetriebsgesetz“ durch die Wörter „der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung“ ersetzt.
Die Anlagen 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der kommunalen…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.