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§ 63 Abs. 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: „(4) Eine nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 durch Vertrag ganz oder teilweise befristet und widerruflich auf Personen des Privatrechts übertragen, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Anforderungen einer Verordnung nach Satz 7 erfüllt sind. Der Vertrag über die Pflichtenübertragung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde; Genehmigungen nach der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind nicht erforderlich. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn die wirtschaftliche Angemessenheit der Entgelte für die zur Übertragung vorgesehenen Sachen und Rechte der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, der Endschaftsklauseln und der von der Person des Privatrechts kalkulierten Nutzungsentgelte durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bescheinigt wird. In diesem Fall ist der Vertrag über die Pflichtenübertragung vor Abschluss der oberen Rechtsaufsichtsbehörde und der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Die §§ 119 und 120 Abs. 1 SächsGemO gelten entsprechend, § 119 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Frist eine Frist von zwei Monaten tritt. Die Pflichtenübertragung ist nur zulässig, wenn die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Übernehmers der Aufgabe und die Voraussetzungen für die Gewährleistung einer dauerhaften Aufgabenerfüllung in geeigneter Weise nachgewiesen sind. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung von Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person des Privatrechts und ihrer Beauftragten,
die von der übertragenden Körperschaft oder der Person des Privatrechts zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherstellung der Aufgabenerfüllung, insbesondere die mindestens zu vereinbarenden Regelungen über die Verfügungsgewalt über die zur Aufgabenerfüllung dienenden Gegenstände und Einrichtungen sowie die im Zusammenhang mit ihr begründeten Rechtsverhältnisse auch für den Fall der Rückübertragung,
die Zulässigkeit von Teilübertragungen,
die Mitwirkungsrechte der Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenerfüllung durch die Übertragung berührt sein kann,
die Auswirkungen auf die Abwasserüberlassungspflicht,
die Höchstdauer der Übertragung und die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf der Übertragung ausgesprochen werden muss,
die mindestens einzuhaltenden Anforderungen an das Verfahren zur Auswahl des Aufgabenübernehmers,
den Inhalt der Bescheinigung nach Satz 3 und
das bei der Genehmigung nach Satz 2 und der Vorlage nach Satz 4 einzuhaltende Verfahren einschließlich der vorzulegenden Beschlüsse und Vorgänge, der einzuhaltenden Fristen und der mindestens vorzulegenden Unterlagen und Nachweise.“
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