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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen (Dienstkleidungs-VO Forst) vom 20. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 442), wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „(Dienstkleidungs-VO Forst)“ durch die Angabe „(Forstdienstkleidungsverordnung – ForstDKlVO)“ ersetzt.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten körperschaftlichen Forstbediensteten der unteren Forstbehörden gilt § 3 entsprechend.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.