§ 7 Abs. 1 SN-3400Berufs- und Dienstkleidung
Privatforstbedienstete, die gemäß § 44 Abs. 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen befugt sind, die Dienstkleidung der Forstbediensteten des Freistaates…
§ 2 Abs. 1 SN-3400Dienst- und Funktionsabzeichen
Die Forstbediensteten tragen Dienstabzeichen nach Anlage 2 Nr. 1 und 2 zu dieser Verordnung.
Anlage 2 SN-3400Dienstabzeichen und Abzeichen
Dienstabzeichen und Abzeichen 1 Kokarde der Forstbediensteten des Freistaates Sachsen An der Kopfbedeckung ist eine Kokarde mit dem kleinen Wappen des…
§ 68 Abs. 3 NRW-26994Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Für Angestellte im privaten Forstdienst und in Verbänden, denen die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 67 Abs. 1 verliehen worden ist, gilt…
§ 8 SN-3400Forstbedienstete im Ruhestand
Die Forstbediensteten können nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ihre Dienst- oder Berufsbekleidung ohne Dienstabzeichen weitertragen. Soweit sie…