Art. 1 Satz 2 Nr. 3 SN-21600Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Nutzung privater mobiler Endgeräte in den Klassenstufen 5 bis 8
die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“
§ 10 SN-2870Schulkonferenzverordnung
Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben und dort insbesondere regeln:
Art. 3 Satz 2 Nr. 3 SN-21425Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe
die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.
Art. 3 Nr. 1 Buchst. b SN-17335Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen des Schulwesens im Freistaat Sachsen in schulartübergreifenden Verordnungen
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
§ 44 Abs. 3 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich…