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Der Schulleiter sowie die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden haben das Recht, an allen Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Die in § 7 Abs. 2 genannten Personen sind berechtigt, an der betreffenden Lehrerkonferenz beratend auch bei den Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, bei denen sie dazu nicht verpflichtet sind. Im Übrigen steht allen in § 7 Abs. 2 genannten Personen ein Recht zur beratenden Teilnahme an sämtlichen Teilkonferenzen mit Ausnahme der Klassenkonferenz und der Jahrgangsstufenkonferenz auch dann zu, wenn sie nicht zum Kreis der Verpflichteten gehören.
Die Lehrerkonferenz kann im Einzelfall andere als die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Personen (zum Beispiel das medizinisch-therapeutische Personal an einer Förderschule, Sachverständige, Vertreter der Eltern und Schüler, Vertreter der für die Berufsausbildung Mitverantwortlichen oder des Schulträgers) zur Beratung hinzuziehen.
1Zur Teilnahme an Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte verpflichtet, die in dem betreffenden Fach, in der…
1Mitglieder der Stufenkonferenz sind: 2Die oder der Vorsitzende der Stufenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn sie oder er nicht in der Stufe…
1Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind 2Die oder der Vorsitzende der Jahrgangskonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn er nicht in der Klassenstufe…
An Berufskollegs kann einer Teilkonferenz auch angehören, wer nicht Mitglied der Schulkonferenz ist. Für Teilkonferenzen mit berufsfeldbezogenen Aufgaben sind…
An Sitzungen der Teilschülervertretung können die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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