Art. 44 Nr. 3 SN-3629Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts
In § 135 Abs. 2 wird die Angabe „200 000 DM“ durch die Angabe „100 000 EUR“ ersetzt.
Art. 21 SN-3629Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts
In § 17 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261) wird…
Art. 23 SN-3629Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts
In § 30 Abs. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der…
§ 71 Abs. 3 Nr. 3 SächsJGSächsisches Justizgesetz
in § 70 Abs. 1 Satz 3 an Stelle des Betrages in Höhe von 10 EUR ein Betrag in Höhe von 20 DM und an Stelle des Betrages in Höhe von 25 000 EUR ein Betrag in…
Art. 22 Nr. 2 SN-3629Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts
In § 81 Abs. 3 wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.