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In § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz (WEAVO) vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16, 19) geändert worden ist, wird die Angabe „200 000 DM“ durch die Angabe „100 000 EUR“ ersetzt.
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