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§ 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (Naturschutz-Ausgleichsverordnung – NatSchAVO) vom 30. März 1995 (SächsGVBl. S. 148, 196) wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 8 werden die Worte „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. Der errechnete Betrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.“
§ 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a wird die Angabe „0,10 DM“ durch die Angabe „0,051 EUR“ ersetzt.
In Buchstabe b wird die Angabe „0,30 DM“ durch die Angabe „0,153 EUR“ ersetzt.
In Buchstabe c wird die Angabe „0,50 DM“ durch die Angabe „0,256 EUR“ ersetzt.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der errechnete Betrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.“
§ 5 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „1 DM“ durch die Angabe „0,51 EUR“ und die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10,23 EUR“ ersetzt.
In Nummer 4 wird die Angabe „0,10 DM“ durch die Angabe „0,051 EUR“ und die
Angabe „0,50 DM“ durch die Angabe „0,256 EUR“ ersetzt.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Der errechnete Betrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.“
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