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In § 5 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO) vom 11. August 1995 (SächsGVBl. S. 302), die durch Verordnung vom 3. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 297) geändert worden ist, wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ und die Angabe „350 DM“ durch die Angabe „178,95 EUR“ ersetzt.
In Nummer 1 werden die Worte „einhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO) vom 11.…
In § 3 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das durch…
In § 52 Abs. 4 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ und die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
In § 36 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.