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Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert: In §§ 11, 12, § 13 Satz 1, § 15 Satz 1, § 16 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsminister für Soziales“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „das Landesamt für Familie und Soziales“ durch die Wörter „die Landesdirektion Dresden“ ersetzt.
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169) wird wie folgt geändert: In § 3 Abs. 2, § 4…
In Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales…
In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für…
Das Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen (SächsLWVG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 69), geändert durch § 32 des Gesetzes vom 10. Dezember 1996…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.