§ 3 Abs. 4 BAföG SNSächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft das Staatsministerium für Kultus.
Art. 3 Nr. 3 SN-19985Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1…
Art. 6 Abs. 5 SN-16855Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsnormen an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.…