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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal (Sächsische Fleischkontrolleur-Verordnung – SächsFlKV) vom 22. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1074) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
In der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 7) wird nach der Datumszeile die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
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