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In § 2 Abs. 2 und in § 7 Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz (SächsFlHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 119), das durch Artikel 13 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz (SächsGFlHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 119) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1, § 3…
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Geflügelfleischhygienegesetz (SächsGFlHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1…
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat…
In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
In § 4 Nr. 4 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.