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In § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 459, 1999 S. 130) wird die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „400 EUR“ ersetzt.
Das Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 459,…
In § 8 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO)…
Das Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 459,…
In Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und…
In Satz 3 wird die Angabe „1 900 DM“ durch die Angabe „971,45 EUR“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.