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In § 3 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676) geändert worden ist, wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „51 129,19 EUR“ ersetzt.
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