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In § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1101) wird die Angabe „7 500 000 DM“ durch die Angabe „3 834 689,11 EUR“ ersetzt.
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