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Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz – SächsSchiedsStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247) wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „20 bis 200 DM“ durch die Angabe „10 bis 100 EUR“ ersetzt.
§ 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ und die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20 EUR“ ersetzt.
In § 46 Nr. 1 wird die Angabe „1 DM“ durch die Angabe „0,50 EUR“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.