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§ 15 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 103 Abs. 1 bis 3 SächsBG“ durch die Angabe „§ 81 Abs. 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 97 SächsBG“ durch die Angabe „§ 76 SächsBG“ ersetzt.
Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der…
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 76 SächsBG“ durch die Wörter „§ 76 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794…
Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der…
Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz – SächsSchiedsStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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