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In § 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI (SchiedPflegeV-VO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 168) werden das Wort „fünfhundert“ durch die Zahl „250“ und die Worte „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
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