Art. 2 Abs. 3 Nr. 11 Buchst. b SN-13965Gesetz über das Sächsische Architektengesetz und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes, des Sächsischen Ingenieurgesetzes sowie der Sächsischen Bauordnung
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, 3 und 5 SächsIngG“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 und 4“ ersetzt.
Art. 18 SN-10904Sächsisches Dienstleistungsrichtliniengesetz
Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches…
Art. 2 SN-5103Gesetz zum Neuerlass des Sächsischen Architektengesetzes und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes
Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches…
Art. 7 Nr. 4 SN-13832Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
In § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird vor dem Wort „Ingenieurgesetz“ das Wort „Sächsischen“ eingefügt.
Art. 16 SN-4371Gesetz zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen
Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches…