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In § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe (SchiedJugVO) vom 13. Oktober 1999 (SächsGVBl. S. 550) werden die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „250 EUR“ und die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
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