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Das Gesetz zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dem Staatsministerium der Finanzen ist das Landesamt für Finanzen unmittelbar nachgeordnet.“
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen nimmt das Landesamt für Finanzen insbesondere die Aufgaben der bezügezahlenden Stelle und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen, der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen und Aufgaben der Prozessvertretung des Freistaates Sachsen vor den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten wahr.“
das Gesetz zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches…
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Das Landesamt für Finanzen kann die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im…
In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
In § 28 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
das Landesamt für Steuern und Finanzen als Oberbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.