Art. 3 Nr. 1 Buchst. a SN-1964Haushaltsbegleitgesetz 2005 und 2006
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Staatsbetrieb Sachsenforst“.
Art. 1 Abs. 5 Nr. 69 Buchst. b SN-20912Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
In Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 35 Absatz 1, 2 gilt“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Absatz 2 gelten“ ersetzt.
Art. 2 SN-2253Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
In § 57 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), geändert durch Gesetz…
Art. 2 Nr. 2 SN-17295Gesetz zur Neuregelung der Berufsakademie im Freistaat Sachsen und Aktualisierung von gesetzlichen Regelungen für den tertiären Bildungsbereich
In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
Art. 1 Abs. 3 Nr. 18 SN-16771Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze
In § 57 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.