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Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Staatsbetrieb Sachsenforst“.
Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst: „§ 93 Übergangsvorschrift“.
§ 70 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Satz 2 wird gestrichen.
§ 93 wird wie folgt gefasst:
Für die Zeit bis zur nächsten regelmäßigen Wahl des Hauptpersonalrats im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft besteht der Forst-Hauptpersonalrat weiter.“
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