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§ 67 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 165), wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für Lehrkräfte an Schulen werden in den zuständigen Regionalschulämtern besondere Lehrerpersonalräte gebildet. § 6 Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung. Im Staatsministerium für Kultus wird ein Lehrer-Hauptpersonalrat gebildet.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird gestrichen.
In Satz 2 und Satz 4 wird das Wort „Stufenvertretungen“ durch das Wort „Lehrerpersonalvertretungen“ ersetzt.
In Absatz 4 wird das Wort „Stufenvertretung“ durch das Wort „Lehrerpersonalvertretung“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 36 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird das Wort „Lehrerpersonalvertretungen“ durch die Worte „Lehrer-Bezirkspersonalräte und den Lehrer-Hauptpersonalrat“ ersetzt.
In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.