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Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Verwaltungsrats weiter aus.
Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter…
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die weiteren Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrats weiter aus.
Die Amtszeit der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beträgt zwei Jahre und der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 2 vier Jahre.…
Beschlüsse über die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder…
Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.