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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammer des Freistaates Sachsen vom 18. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 53) wird aufgehoben.
Absatz 3 wird aufgehoben.
In § 4 Abs. 2 werden die Worte „durch Rechtsverordnung“ gestrichen.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Materialprüfungsanstalt für…
die Industrie- und Handelskammern im Sinne des § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Errichtung und…
§ 1a wird aufgehoben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.