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§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – KomAEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 367) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für ehrenamtliche Bürgermeister monatlich: in Gemeinden mit bis Einwohnerzahl | Betrag bis 250 Einwohnern | 363 EUR bis 500 Einwohnern | 496 EUR bis 750 Einwohnern | 619 EUR bis 1 000 Einwohnern | 885 EUR bis 1 500 Einwohnern | 997 EUR bis 2 000 Einwohnern | 1 115 EUR bis 3 000 Einwohnern | 1 232 EUR über 3 000 Einwohnern | 1 355 EUR.“
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