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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung – KomBesVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung versorgungs- und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665), wird wie folgt geändert: Das Amt eines kommunalen Wahlbeamten ist nach Ablauf einer Amtszeit als kommunaler Wahlbeamter auch in unterschiedlichen Gebietskörperschaften des Freistaates Sachsen von insgesamt sieben Jahren der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen. Die Zeiten derjenigen, die ihr Amt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I. Nr. 28 S. 255) angetreten haben, werden berücksichtigt.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Abweichende Zuordnung des Amtes
Die Zuordnung des Amtes nach Absatz 1 darf die nach § 2 vorgenommene Zuordnung des Amtes nur um eine Besoldungsgruppe überschreiten. Die Besoldungsgruppe B1 bleibt dabei außer Betracht.
Für hauptamtliche Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.“
§ 7 wird gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.