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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung – KomBesVO) vom 20. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79), geändert durch Verordnung vom 8. April 1997 (SächsGVBl. S. 361), wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Die Ämter der Landräte und Bürgermeister, die ihr Amt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) angetreten haben, sind nach Ablauf einer Amtszeit als Landrat oder Bürgermeister von insgesamt sieben Jahren, frühestens zum 1. Januar 1999, der jeweils nächst höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen, wenn die Amtszeit bei derselben Gebietskörperschaft oder deren Rechtsnachfolgern verbracht wurde.“
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Unterbrechungen der Ausübung des Amtes als Landrat oder Bürgermeister aufgrund von freiwilligen oder gesetzlichen Maßnahmen der Gebietsreformen sind für die Zuordnung des Amtes nach Satz 1 unschädlich.“
In § 7 Abs. 3 wird die Angabe „im Sinne von § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105),“ gestrichen.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung – KomBesVO) vom 20. Februar 1996…
Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt nicht für die Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise sowie für…
In der Angabe zu § 36 wird die Angabe „§ 14a des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung – KomBesVO) vom 15. Februar 1996…
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung – KomBesVO) vom 20. Februar 1996…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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