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Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen,
gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen,
gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die Schutzgüter des Absatzes 4 erheblich zu beeinträchtigen. Dafür ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Bestrebungen bei der Zielverfolgung
gewaltorientiert oder verdeckt vorgehen oder dies beabsichtigen,
volksverhetzend tätig werden, insbesondere indem sie zu Hass aufstacheln oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern,
Straftaten begehen oder darauf ausgerichtet sind,
gesellschaftlichen Einfluss besitzen, insbesondere durch Vertretung in Ämtern und Mandaten, die Organisationsstruktur, Anzahl und Rolle der Beteiligten, Mobilisierungs- und Aktionsfähigkeit, Finanzkraft sowie Art, Inhalt und Reichweite der Kommunikation.
Gesteigert beobachtungsbedürftig sind Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, wenn sie sowie Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2.
zur Verfolgung ihrer Ziele
Leib, Leben oder Freiheit von Personen verletzen,
die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen stören oder sonstige Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem Interesse liegt, beschädigen,
Straftaten im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413), begehen oder
in sonstiger Weise die Schutzgüter des Absatzes 4 konkretisiert gefährden, insbesondere indem sie die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen oder das Vertrauen der Bevölkerung darin erheblich beeinträchtigen, den öffentlichen Frieden oder das friedliche Zusammenleben stören oder bei parlamentarischen Wahlen Mandate erlangt haben,
Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Gesetzes zählen:
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
die Ablösbarkeit der Regierung und ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
die Unabhängigkeit der Gerichte,
der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.