§ 6 GGArt45cGGesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines…
§ 22 Abs. 4 LTGO SL 2023Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes Vom 15. März 2023
Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung der Petition die Angelegenheit dem Landtag vortragen oder in folgender Weise über die Petition beschließen:
Art 45c Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
Art. 41a Abs. 3 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuß die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf…
§ 108 Abs. 1 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Dem gemäß Artikel 45c des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Petitionsausschuss obliegt die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes an den…