Art. 72 Abs. 3 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volksbegehren und dem Volksentscheid muß eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen, die der…
§ 3 Abs. 1 G Artikel 29 Abs. 6Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Abstimmungstag und gibt den Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den…
§ 25 Abs. 1 NRW-28785Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Die Landesregierung bestimmt den Abstimmungstag und veröffentlicht ihn sowie den Gegenstand des Volksentscheids und den Aufdruck des Stimmzettels im Gesetz- und…
Art. 100 Abs. 1 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren zwei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. 2Tritt…
§ 22 Abs. 2 VIVBVEG NRWGesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum…